Beschlüsse:

 

1.    Die abschließenden Erläuterungen, Informationen u. sonstige Daten zum Kreishaushalt 2021 werden zur Kenntnis genommen (s. PowerPoint-Vortrag, Anlage 8).

 

Dafür: 9    Dagegen: 0

 

2. Die Finanzsituation der Gemeinden des Landkreises Kelheim und das Ausgabe-/Finanzgebaren des Landkreises werden als Beurteilungs-/Entscheidungsgrundlage für die Haushaltsplanaufstellung u. Kreisumlagenfestlegung wie folgt zur Kenntnis genommen:

 

Im Wege der Amtshilfe hat die Kommunalaufsicht des (staatl.) Landratsamtes Kelheim gegenüber der Kreisfinanzverwaltung anhand der vorliegenden konsolidierten Daten der Gemeindehaushalte 2020 (inkl. Finanzplanung 2021 ff.) und der gemeindlichen Jahresrechnungsergebnisse 2019 festgestellt, dass die Haushaltswirtschaft der kreisangehörigen Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Zuführung an den Vermögenshaushalt, der freien Finanzspanne, des bereinigten Ergebnisses, des Investitionsvolumens und dessen Finanzierung, der Kreditverpflichtungen, der Tilgungsleistungen, des Gesamtschuldenstandes (Kernhaushalt) und der vorhandenen Rücklagen geordnet ist.

Alle kreisangehörigen Gemeinden sind u. a. in der Lage, ihren bestehenden Ausgabeverpflichtungen nachzukommen, ihr Vermögen pfleglich u. wirtschaftlich zu verwalten und erforderliche Investitionen zu tragen und bisweilen Rücklagen aufzubauen.

Die dauernde Leistungsfähigkeit, die finanzielle Mindestausstattung und die Finanzhoheit der Gemeinden war demnach in der Vergangenheit und ist auch zukünftig (Finanzplanungsjahre) gewährleistet. Es besteht keine strukturelle Unterfinanzierung der Gemeinden. Keine der kreisangehörigen Gemeinden benötigt Bedarfszuweisungen oder Stabilisierungshilfen. Hinweise, Beanstandungen u. Kritik, insbesondere im Rahmen der Haushaltserstellung der Gemeinden, bleiben der Kommunalaufsicht des staatl. Landratsamtes im Einzelfall vorbehalten.

Der Finanzbedarf des Landkreises und der vorgeschlagene Kreisumlagehebesatz (s. u.) sind mit der Finanzlage aller kreisangehörigen Gemeinden vereinbar.

Dem Landkreishaushalt und der Kreisumlage fällt bzw. steht hierbei keine Ausgleichsfunktion zu; dies ist Aufgabe des Staates im Rahmen des jährlichen

Finanzausgleichs (z. B. Schlüssel- o. Bedarfszuweisungen) oder durch gesonderte Finanzhilfen o. ä. (z. B. zur Kompensation von Steuereinnahmeausfällen wegen Corona-Krise). Der Landkreis deckt seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf nachrangig durch die Kreisumlage und erhielt in der Vergangenheit selbst Bedarfszuweisungen.

 

Unter Beachtung der Vorrangigkeit der Pflichtaufgaben und deren Ausprägung (Erforderlichkeit usw.) und der allgemeinen Wirtschaftlichkeits-/Sparsamkeitsgrundsätze wurden die Ausgaben (u. Einnahmen) gewissenhaft kalkuliert und alle Beschlussfassungen/Entscheidungen der Kreisgremien auch hinsichtlich der freiwilligen Leistungen, welche unter Hinweis auf das sog. Eichenauer-Urteil (BayVGH v. 04.11.1992) erfolgten, in den Haushaltsplan eingestellt. Alle vertretbaren Möglichkeiten zur Minimierung des Finanzbedarfs des Landkreises wurden ausgeschöpft.

 

Dafür: 9    Dagegen: 0

 

3. Ein Empfehlungsbeschluss an den Kreistag wurde nicht gefasst.