Beschlüsse:

 

1. Abweichend von § 29 ff. der Geschäftsordnung des Kreistages vom 04.05.2020 soll eine Zuständigkeitsänderung für den Bereich der Lehrschwimmhallen des Landkreises an den Kreistag (Grundsatzentscheidung) gem. Art. 23 LKrO i. V. m. Art. 26 LKrO erfolgen – Vorberatung im Kreisausschuss und Empfehlung an den Kreistag. Für die künftigen weiteren Angelegenheiten bleibt der Kreisausschuss zuständig.

 

 Dafür: 52  Dagegen: 6

 

 

2. Die Mitbenutzung, die anteilige Betriebskostenerstattung und die Bezuschussung von Investitionen der landkreiseigenen Lehrschwimmhallen wird zukünftig grundsätzlich mit beiliegender Zweckvereinbarung geregelt. Der Zweckvereinbarung (s. Anlage 6) wird zugestimmt.