Kenntnisnahme/Beschluss:

 

1.  Die abschließenden Erläuterungen, Informationen u. sonstige Daten zum Kreishaushalt 2022 werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Die Finanzsituation der Gemeinden des Landkreises Kelheim und das Ausgabe-/Finanzgebaren des Landkreises werden als Beurteilungs-/Entscheidungsgrundlage für die Haushaltsplanaufstellung u. Kreisumlagenfestlegung wie folgt zur Kenntnis genommen:

 

Im Wege der Amtshilfe hat die Kommunalaufsicht des (staatl.) Landratsamtes Kelheim gegenüber der Kreisfinanzverwaltung anhand der vorliegenden konsolidierten Daten der Gemeindehaushalte 2021 (inkl. Finanzplanung 2022 ff.) und der gemeindlichen Jahresrechnungsergebnisse 2020 festgestellt, dass die Haushaltswirtschaft der kreisangehörigen Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Zuführung an den Vermögenshaushalt, der freien Finanzspanne, des bereinigten Ergebnisses, des Investitionsvolumens und dessen Finanzierung, der Kreditverpflichtungen, der Tilgungsleistungen, des Gesamtschuldenstandes (Kernhaushalt), der vorhandenen Rücklagen und der (Nicht-)Inanspruchnahme von Kassenkrediten geordnet ist (s. beiliegende Übersichten – Anlagen 14 - 17).

Alle kreisangehörigen Gemeinden sind u. a. in der Lage, ihren bestehenden Ausgabeverpflichtungen nachzukommen, ihr Vermögen pfleglich u. wirtschaftlich zu verwalten und erforderliche Investitionen zu tragen und bisweilen Rücklagen aufzubauen.

Die dauernde Leistungsfähigkeit, die finanzielle Mindestausstattung, die Finanzhoheit und Liquidität der Gemeinden war demnach in der Vergangenheit und ist auch zukünftig (Finanzplanungsjahre) gewährleistet. Es besteht keine strukturelle Unterfinanzierung der Gemeinden. Keine der kreisangehörigen Gemeinden benötigt Bedarfszuweisungen oder Stabilisierungshilfen. Drei Gemeinden nahmen in 2021 Kassenkredite in Anspruch.

Hinweise, Beanstandungen u. Kritik, insbesondere im Rahmen der Haushaltserstellung der Gemeinden, bleiben der Kommunalaufsicht des staatl. Landratsamtes im Einzelfall vorbehalten.

 

Der Finanzbedarf des Landkreises und der vorgeschlagene Kreisumlagehebesatz (s. u.) sind mit der Finanzlage aller kreisangehörigen Gemeinden vereinbar.

Dem Landkreishaushalt und der Kreisumlage fällt bzw. steht hierbei keine Ausgleichsfunktion zu; dies ist Aufgabe des Staates im Rahmen des jährlichen

Finanzausgleichs (z. B. Schlüssel- o. Bedarfszuweisungen) oder durch gesonderte Finanzhilfen o. ä. (z. B. zur Kompensation von Steuereinnahmeausfällen wegen Corona-Krise).

Der Landkreis deckt seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf nachrangig durch die Kreisumlage und erhielt in der Vergangenheit selbst Bedarfszuweisungen.

 

Unter Beachtung der Vorrangigkeit der Pflichtaufgaben und deren Ausprägung (Erforderlichkeit usw.) und der allgemeinen Wirtschaftlichkeits-/Sparsamkeitsgrundsätze, wurden die Ausgaben (u. Einnahmen) gewissenhaft kalkuliert und alle Beschlussfassungen/Entscheidungen der Kreisgremien auch hinsichtlich der freiwilligen Leistungen, welche unter Hinweis auf das sog. Eichenauer-Urteil (BayVGH v. 04.11.1992) erfolgten, in den Haushaltsplan eingestellt. Alle vertretbaren Möglichkeiten zur Minimierung des Finanzbedarfs des Landkreises wurden ausgeschöpft.

Im Nachgang zur Genehmigung des Landkreishaushalts 2021 durch die Regierung v. Niederbayern mit dem Hinweis, dass die dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, hat die im Frühjahr 2021 gebildete (und beendete) Haushaltsbegleit-/einsparkommission mehrmals beraten. Weitergehende Einsparmöglichkeiten konnten nicht festgestellt werden. Ausgabenseitig kann der Kreishaushalt daher nicht weiter reduzierend beeinflusst werden. Alle weiteren Sachentscheidungen bzw. Beschlüsse (auch der Fachausschüsse und auch Zuschussbeschlüsse) sind unter dieser Maßgabe erfolgt.

 

3.  In aktiver Kenntnis der geordneten Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden und der wirtschaftlichen u. sparsamen Haushaltsführung des Landkreises, wird der Haushaltsplanentwurf 2022 (inkl. Investitionsprogramm, Finanz- u. Stellenplan) mit einem Kreisumlagehebesatz von 47,5 % (+5,5%-Punkte bzw. + 8,54 Mio. €) dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Unterschreitung des o. g. Hebesatzes die dauernde Leistungsfähigkeit, die geordnete Haushaltsführung des Landkreises und somit die Genehmigungsfähigkeit des Landkreishaushalts 2022 und zukünftiger Bürgschaften für die Krankenhaus-GmbH’s erneut stark gefährden bzw. gar verhindern würde.