Sitzung: 29.11.2021 2020-2026/KA/016
Beschluss:
a)
Die angemessenen monatlichen und einmaligen Beihilfen
für Heizbedarf für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII werden
ab 01.01.2022 gemäß Anlage 1 angepasst.
b)
Im Einzelfall steht es dem Leiter des
Sozialamtes bzw. dem Geschäftsführer des Jobcenters oder dessen Stellvertreter
frei, im Rahmen der Prüfung der baulichen und subjektiven Kriterien (s. Anlage
3 SHR Nr. 35.04 Abs. 2 Satz 4 und 5) höhere Beihilfen zu gewähren.
c) Die Werte in Anlage 1 sind bis 30.09.2022 gültig und sind rechtzeitig für die nächste Heizperiode ab 01.10.2022 neu zu ermitteln.