Beschluss:

a)    Die angemessenen monatlichen und einmaligen Beihilfen für Heizbedarf für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII werden ab 01.01.2022 gemäß Anlage 1 angepasst.

b)    Im Einzelfall steht es dem Leiter des Sozialamtes bzw. dem Geschäftsführer des Jobcenters oder dessen Stellvertreter frei, im Rahmen der Prüfung der baulichen und subjektiven Kriterien (s. Anlage 3 SHR Nr. 35.04 Abs. 2 Satz 4 und 5) höhere Beihilfen zu gewähren.

c)    Die Werte in Anlage 1 sind bis 30.09.2022 gültig und sind rechtzeitig für die nächste Heizperiode ab 01.10.2022 neu zu ermitteln.