Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt folgende Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch den Landrat:

 

Es ist dem Landrat und seinen Stellvertretern grundsätzlich verboten, Zuwendungen, d. h. Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit, zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (vgl. § 42 BeamtStG).

 

Ausnahmsweise dürfen Zuwendungen aber angenommen werden, wenn

 

-           deren Annahme allgemein erlaubt ist oder

 

-           die Zustimmung im Einzelfall vom Kreistag vor der Annahme erteilt wurde.

 

Das Fordern einer Zuwendung und die Annahme von Geld ist stets verboten.

 

Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist dem Landrat und seinen Stellvertretern auch ohne eine vorherige Zustimmung des Kreistags allgemein erlaubt:

 

-           Einmalige Sachzuwendung bis zu einem Wert von 100 Euro pro Kalenderjahr und zuwendender Person oder Personengruppe; gleiches gilt für Gutscheine und Freikarten bis zu einem Wert von 100 Euro.

 

-           Übliche und angemessene Bewirtungen bei Besprechungen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen (durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der kommunalen Beteiligungsgesellschaften, aber auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient oder aufgrund gesellschaftlicher Verpflichtungen teilgenommen wird, wenn diese ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben).

 

-           Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch die öffentliche Verwaltung.

 

-           Rabatte, die allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eingeräumt werden.

 

-           Gastgeschenke der öffentlichen Verwaltung; diese gehen unmittelbar in das Eigentum des Landkreises über.

 

Zuwendungen, die nicht gemäß den genannten Bedingungen allgemein erlaubt sind, dürfen angenommen werden, wenn vorher eine Zustimmung im Einzelfall durch den Kreistag erteilt wurde.