Beschluss:

 

a)    Die angemessenen monatlichen und einmaligen Beihilfen für Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII werden ab 01.10.2022 gemäß Anlage 2 (Heizöl) und Anlage 3 (Erdgas) angepasst.

b)    Im Einzelfall steht es dem Leiter des Sozialamtes bzw. dem Geschäftsführer des Jobcenters oder dessen Stellvertretern frei, im Rahmen der Prüfung der baulichen und subjektiven Kriterien (s. Anlage 4 SHR Nr. 35.04 Abs. 2 Satz 4 und 5) höhere Beihilfen zu gewähren

c)    Die Werte in Anlage 2 und 3 sind bis 30.09.2023 gültig und sind rechtzeitig für die nächste Heizperiode ab 01.10.2023 neu zu ermitteln.