Sitzung: 26.09.2022 2020-2026/KA/023
a)
Die angemessenen monatlichen und einmaligen
Beihilfen für Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII werden
ab 01.10.2022 gemäß Anlage 2 (Heizöl) und Anlage 3 (Erdgas) angepasst.
b)
Im Einzelfall steht es dem Leiter des Sozialamtes
bzw. dem Geschäftsführer des Jobcenters oder dessen Stellvertretern frei, im
Rahmen der Prüfung der baulichen und subjektiven Kriterien (s. Anlage 4 SHR Nr.
35.04 Abs. 2 Satz 4 und 5) höhere Beihilfen zu gewähren
c) Die Werte in Anlage 2 und 3 sind bis 30.09.2023 gültig und sind rechtzeitig für die nächste Heizperiode ab 01.10.2023 neu zu ermitteln.