Sitzung: 29.11.2022 2020-2026/KA/030
Beschluss:
2. Die Finanzsituation der Gemeinden des Landkreises Kelheim und das Ausgabe-/Finanzgebaren des Landkreises werden als Beurteilungs-/Entscheidungsgrundlage für die Haushaltsplanaufstellung u. für die nachfolgende Kreisumlagenfestlegung wie folgt zur Kenntnis genommen:
2.1 Ausgabe-/Einnahmebedarf
Unter Beachtung der Vorrangigkeit der Pflichtaufgaben und deren Ausprägung (Erforderlichkeit usw.) und der allgemeinen Wirtschaftlichkeits-/Sparsamkeitsgrundsätze, wurden bzw. werden die Ausgaben (u. Einnahmen) gewissenhaft kalkuliert und alle Beschlussfassungen/Entscheidungen der Kreisgremien auch hinsichtlich der freiwilligen Leistungen, welche unter Hinweis auf das sog. Eichenauer-Urteil (BayVGH v. 04.11.1992) erfolgten, in den Haushaltsplan eingestellt. Alle vertretbaren Möglichkeiten zur Minimierung des Finanzbedarfs des Landkreises wurden ausgeschöpft.
Im Nachgang zur Genehmigung des Landkreishaushalts 2021 durch die Regierung v. Niederbayern, mit dem Hinweis, dass die dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, hat die im Jahr 2021 gebildete und beendete Haushaltsbegleit-/einsparkommission mehrmals beraten. Weitergehende Einsparmöglichkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Die Regierung v. Niederbayern wiederholte ihre Feststellungen zur Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit im Haushaltsgenehmigungsschreiben 2022. Die Haushaltsgenehmigungsschreiben (2021 und 2022) wurden den Kreisausschussmitgliedern bekannt gegeben bzw. ausgehändigt; auf die entsprechenden Ausführungen wird nochmals hingewiesen.
Alle weiteren Sachentscheidungen bzw. Beschlüsse (auch der Fachausschüsse und auch Zuschussbeschlüsse) sind unter dieser Maßgabe erfolgt.
D. h. ausgabenseitig kann der Kreishaushalt nicht weiter reduzierend beeinflusst werden; es verbleibt die Erfordernis zur Deckung der Ausgaben durch entsprechende Einnahmen.
2.2. Finanzsituation der Gemeinden
Im Wege der Amtshilfe hat die Kommunalaufsicht des (staatl.) Landratsamtes Kelheim gegenüber der Kreisfinanzverwaltung anhand der vorliegenden konsolidierten Daten der Gemeindehaushalte 2022 (inkl. Finanzplanung 2023 ff.) und der gemeindlichen Jahresrechnungsergebnisse 2021 festgestellt, dass die Haushaltswirtschaft der kreisangehörigen Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Zuführung an den Vermögenshaushalt, der freien Finanzspanne, des bereinigten Ergebnisses, des Investitionsvolumens und dessen Finanzierung, der Kreditverpflichtungen, der Tilgungsleistungen, des Gesamtschuldenstandes (Kernhaushalt), der vorhandenen Rücklagen und der (Nicht-)Inanspruchnahme von Kassenkrediten geordnet ist (s. beiliegende Übersichten Anlage 14-18).
Alle kreisangehörigen Gemeinden sind u. a. in der Lage, ihren bestehenden Ausgabeverpflichtungen nachzukommen, ihr Vermögen pfleglich u. wirtschaftlich zu verwalten und erforderliche Investitionen zu tragen und bisweilen Rücklagen aufzubauen.
Die
dauernde Leistungsfähigkeit, die finanzielle Mindestausstattung, die
Finanzhoheit und Liquidität der Gemeinden war demnach in der Vergangenheit und
ist auch zukünftig (Finanzplanungsjahre) gewährleistet. Es besteht keine
strukturelle Unterfinanzierung der Gemeinden. Keine der kreisangehörigen
Gemeinden benötigt Bedarfszuweisungen oder Stabilisierungshilfen. Drei
Gemeinden nahmen in 2021 kurzeitig geringe Kassenkredite in Anspruch. 12 Gemeinden
(von 24) sind schuldenfrei (Kernhaushalte).
Hinweise, Beanstandungen u. Kritik, insbesondere im Rahmen der Haushaltserstellung der Gemeinden, bleiben der Kommunalaufsicht des staatl. Landratsamtes im Einzelfall vorbehalten.
2.3 Dem Finanzbedarf des Landkreises, d. h. dem Landkreishaushalt und der abschließend beschlossenen bzw. zu beschließenden Kreisumlage fällt hierbei – über die individuelle Umlagekraft jeder Gemeinde hinaus - keine weitergehende Ausgleichsfunktion zu; dies ist Aufgabe des Staates im Rahmen des jährlichen Finanzausgleichs (z. B. Schlüssel- o. Bedarfszuweisungen) oder durch gesonderte Finanzhilfen o. ä. (z. B. zur Kompensation von Steuereinnahmeausfällen wegen Corona-Krise).
Der Landkreis deckt seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf nachrangig durch die Kreisumlage und erhielt in der Vergangenheit selbst Bedarfszuweisungen.
3. In
aktiver Kenntnis der geordneten Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden
und der wirtschaftlichen u. sparsamen Haushaltsführung des Landkreises, wird
die Verwaltung beauftragt, den Haushaltsplanentwurf 2023 (inkl.
Investitionsprogramm, Finanz- u. Stellenplan) mit dem zur
Genehmigungsfähigkeit (insbesondere Pflichtzuführung zum Vermögenshaushalt)
mindestens erforderlichen Kreisumlagesolls zu finalisieren und dem
Kreisausschuss zur abschließenden Beratung (Empfehlungsbeschluss) vorzulegen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Unterschreitung des mindestens erforderlichen Kreisumlagensolls die dauernde Leistungsfähigkeit, die geordnete Haushaltsführung des Landkreises und somit die Genehmigungsfähigkeit des Landkreishaushalts 2023 und zukünftiger Bürgschaften für die Krankenhaus-GmbH’s erneut stark gefährden bzw. gar verhindern würde.