Beschluss:

 

1. Die mit Beteiligung der Stadt Kelheim, der Schule, des Kreisjugendamtes u. der Kreisfinanz-/Liegenschaftsverwaltung erarbeiteten Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (sog. „Leistungsphase 0“) mit vorläufigem Raumprogramm, einer ersten Kosten-/Fördermittelprognose u. der möglichen Lageplankonzeption (Flächenbedarf u. Konzeptions-Varianten für die städt. Bauleitplanung) werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Da die Regierung von Niederbayern mit Schreiben v. 06.09.2022 die Förderfähigkeit des Ersatzneubaus nur unter der Bedingung zugesagt hat, dass der neuwertige Modulbau (Baujahr 2012) des SFZ Thaldorf weiterhin für förderfähige Zwecke gem. Art. 10 BayFAG (z. B. als Kindertageseinrichtung) genutzt wird, wird die Stadt Kelheim gebeten,

 

a) dem Landkreis Kelheim ein baureifes/voll erschlossenes Grundstück westl. des Keldorados, vorzugsweise Variante A mit dem geringsten Flächenbedarf (s. Varianten der Lageplankonzeption), zum Kauf anzubieten und

b) die SFZ-Bestandsliegenschaften in Thaldorf (Grundstück FlNr. 713 Gmk. Thaldorf; 6203 m²) nach Beendigung der SFZ-Nutzung vom Landkreis zum Verkehrswert zu erwerben und anschließend den Modulbau weiterhin für förderfähige Zwecke gem. Art. 10 BayFAG zu verwenden.


Zur Verkaufswertermittlung wird ein externes Gutachten vom Landkreis beauftragt.

 

Die Stadt Kelheim wird gebeten, beides (a + b) dem Landkreis Kelheim zur weiteren Planungssicherheit und für die Rückmeldung an die Regierung v. Niederbayern vorab schriftlich und verbindlich zuzusichern (Zukunftsbindung).

 

Zur Planungssicherheit der Stadt Kelheim (Bauleitplanung) sichert der Landkreis ebenfalls die Kaufabsicht eines voll erschlossenen/baureifen u. für den Ersatzneubau des SFZ geeigneten Grundstückes (westl. des Keldorados) zu.

 

3. Der Erwerb des vollerschlossenen Grundstücks durch den Landkreis erfolgt erst nach vorliegender Zusicherung gem. Ziffer 2 b) und wird zu gegebener Zeit im Kreisausschuss beraten.

Die weiteren Planungsschritte (Beauftragung v. Projektsteuerungsleistungen für VgV-Verfahren/Planungsleistungen u. Vergabe der Planungsleistungen) werden erst nach dem erfolgten Grunderwerb für den Ersatzneubau vorgenommen.