Sitzung: 03.07.2023 2020-2026/KA/038
Beschluss:
1. Die mit Beteiligung der Stadt Kelheim, der Schule, des
Kreisjugendamtes u. der Kreisfinanz-/Liegenschaftsverwaltung erarbeiteten
Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (sog. „Leistungsphase 0“) mit vorläufigem
Raumprogramm, einer ersten Kosten-/Fördermittelprognose u. der möglichen Lageplankonzeption
(Flächenbedarf u. Konzeptions-Varianten für die städt. Bauleitplanung) werden
zur Kenntnis genommen.
2. Da die Regierung von Niederbayern mit Schreiben v. 06.09.2022 die
Förderfähigkeit des Ersatzneubaus nur unter der Bedingung zugesagt hat, dass
der neuwertige Modulbau (Baujahr 2012) des SFZ Thaldorf weiterhin für
förderfähige Zwecke gem. Art. 10 BayFAG (z. B. als Kindertageseinrichtung)
genutzt wird, wird die Stadt Kelheim gebeten,
a) dem Landkreis
Kelheim ein baureifes/voll erschlossenes Grundstück westl. des Keldorados,
vorzugsweise Variante A mit dem geringsten Flächenbedarf (s. Varianten der
Lageplankonzeption), zum Kauf anzubieten und
b) die
SFZ-Bestandsliegenschaften in Thaldorf (Grundstück FlNr. 713 Gmk. Thaldorf;
6203 m²) nach Beendigung der SFZ-Nutzung vom Landkreis zum Verkehrswert zu
erwerben und anschließend den Modulbau weiterhin für förderfähige Zwecke
gem. Art. 10 BayFAG zu verwenden.
Zur Verkaufswertermittlung wird ein externes Gutachten vom Landkreis
beauftragt.
Die Stadt Kelheim wird gebeten, beides (a + b) dem Landkreis Kelheim zur
weiteren Planungssicherheit und für die Rückmeldung an die Regierung v.
Niederbayern vorab schriftlich und verbindlich zuzusichern (Zukunftsbindung).
Zur Planungssicherheit der Stadt Kelheim (Bauleitplanung) sichert der
Landkreis ebenfalls die Kaufabsicht eines voll erschlossenen/baureifen u. für
den Ersatzneubau des SFZ geeigneten Grundstückes (westl. des Keldorados) zu.
3. Der Erwerb des vollerschlossenen Grundstücks durch den Landkreis
erfolgt erst nach vorliegender Zusicherung gem. Ziffer 2 b) und wird zu
gegebener Zeit im Kreisausschuss beraten.
Die weiteren Planungsschritte (Beauftragung v. Projektsteuerungsleistungen für VgV-Verfahren/Planungsleistungen u. Vergabe der Planungsleistungen) werden erst nach dem erfolgten Grunderwerb für den Ersatzneubau vorgenommen.