Beschluss:

 

a)    Die angemessenen monatlichen und einmaligen Beihilfen für Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII werden ab 01.10.2023 gemäß Anlage 3 (Heizöl) und Anlage 4 (Erdgas) angepasst.

b)    Im Einzelfall steht es der Leitung des Sozialamtes bzw. der Geschäftsführung des Jobcenters oder deren Stellvertretungen frei, im Rahmen der Prüfung der baulichen und subjektiven Kriterien (s. Anlage 7 SHR Nr. 35.04 Abs. 2 Satz 4 und 5) höhere Beihilfen zu gewähren.

c)    Die Werte in Anlage 3 und 4 sind bis 30.09.2024 gültig und sind rechtzeitig für die nächste Heizperiode ab 01.10.2024 neu zu ermitteln.