Sitzung: 09.10.2023 2020-2026/KA/039
a)
Die angemessenen monatlichen und einmaligen
Beihilfen für Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII werden
ab 01.10.2023 gemäß Anlage 3 (Heizöl) und Anlage 4 (Erdgas) angepasst.
b)
Im Einzelfall steht es der Leitung des Sozialamtes
bzw. der Geschäftsführung des Jobcenters oder deren Stellvertretungen frei, im
Rahmen der Prüfung der baulichen und subjektiven Kriterien (s. Anlage 7 SHR Nr.
35.04 Abs. 2 Satz 4 und 5) höhere Beihilfen zu gewähren.
c) Die Werte in Anlage 3 und 4 sind bis 30.09.2024 gültig und sind rechtzeitig für die nächste Heizperiode ab 01.10.2024 neu zu ermitteln.