Kenntnisnahme:

1. Die Erläuterungen, Informationen u. sonstige Daten zum Kreishaushalt 2025

    werden zur Kenntnis genommen (s. Powerpoint-Vortrag).

2. Die Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden und der Finanzbedarf des Landkreises werden als Beurteilungs-/Entscheidungsgrundlage für die Haushaltsplanaufstellung u. für die nachfolgende Kreisumlagenfestlegung wie folgt aktiv zur Kenntnis genommen:

2.1. Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden (Ermittlungspflicht im Wege der Amtshilfe)

Die Ermittlungspflicht bzgl. des gemeindlichen Finanzbedarfs erfolgte im Wege der Amtshilfe der Kommunalaufsicht des (staatl.) Landratsamtes Kelheim gegenüber der Kreisfinanzverwaltung anhand der vorliegenden konsolidierten Daten der Gemeindehaushalte 2024 (inkl. Finanzplanung 2025 ff) und der gemeindlichen Jahresrechnungsergebnisse 2023 (u. auch Vorjahre – s. hierzu Daten der Vorjahre).

Hierbei wird festgestellt, dass die Haushaltswirtschaft der kreisangehörigen Gemeinden insbesondere im Hinblick auf

- die Höhe der Zuführung an den Vermögenshaushalt,

- der freien Finanzspanne,

- des bereinigten Ergebnisses,

- des Investitionsvolumens und dessen Finanzierung,

- der Kreditverpflichtungen,

- der Tilgungsleistungen,

- des Gesamtschuldenstandes (Kernhaushalt),

- der vorhandenen Rücklagen und

- der (Nicht-)Inanspruchnahme von Kassenkrediten

 geordnet ist (s. beiliegende Übersichten).

Alle kreisangehörigen Gemeinden sind u. a. in der Lage, ihren bestehenden Ausgabeverpflichtungen nachzukommen, ihr Vermögen pfleglich u. wirtschaftlich zu verwalten und erforderliche Investitionen zu tragen und bisweilen Rücklagen aufzubauen.

Es wird festgestellt:

Die dauernde Leistungsfähigkeit, die finanzielle Mindestausstattung, die Finanzhoheit und Liquidität der Gemeinden war demnach in der Vergangenheit (s. vorausgehende Jahresergebnisse) und ist auch zukünftig (Finanzplanungsjahre) gewährleistet. Es besteht keine strukturelle Unterfinanzierung der Gemeinden.

Keine der kreisangehörigen Gemeinden benötigt Bedarfszuweisungen oder Stabilisierungshilfen. Fünf Gemeinden nahmen in 2024 Kassenkredite in Anspruch. 10 Gemeinden (von 24) sind schuldenfrei (Kernhaushalte).

Hinweise, Beanstandungen u. Kritik, insbesondere im Rahmen der Haushaltserstellung der Gemeinden, bleiben der Kommunalaufsicht des staatl. Landratsamtes im Einzelfall vorbehalten. Da alle Gemeindehaushalte (samt Finanzplanung) amtlich bekanntgemacht und - soweit erforderlich – hinsichtlich genehmigungspflichtiger Bestandteile der Haushaltssatzungen vorab rechtsausichtlich genehmigt wurden, entsprechen die Gemeindehaushalte schlussfolgernd auch den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts. Im Hinblick auf die finanzielle Mindestausstattung aller Umlagezahler (Gemeinden u. auch Landkreise) ist aber in erster Linie der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Gesetzgebung u. des jährlichen Finanzausgleiches gefordert.

2.2 Finanzbedarf des Landkreises

Unter Beachtung der Vorrangigkeit der Pflichtaufgaben und deren Ausprägung (Erforderlichkeit usw.) und der allgemeinen Wirtschaftlichkeits-/Sparsamkeitsgrundsätze, wurden bzw. werden die Ausgaben (u. Einnahmen) gewissenhaft kalkuliert und alle Beschlussfassungen/Entscheidungen der Kreisgremien auch hinsichtlich der freiwilligen Aufgaben u. Leistungen, welche unter Hinweis auf das sog. Eichenauer-Urteil (BayVGH v. 04.11.1992) erfolgten, in den Haushaltsplan eingestellt. Alle vertretbaren Möglichkeiten zur Minimierung des Finanzbedarfs des Landkreises wurden ausgeschöpft. Weitergehende Einsparmöglichkeiten konnten nicht festgestellt werden.

Die Regierung v. Niederbayern wiederholte Ihre Feststellungen zur Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit im Haushaltswürdigungsschreiben 2024. Die Haushaltswürdigungsschreiben der vergangenen Jahre wurden den Kreisausschussmitgliedern bekannt gegeben bzw. ausgehändigt; auf die entsprechenden Ausführungen wird nochmals hingewiesen.

Alle weiteren Sachentscheidungen bzw. Beschlüsse (auch der Fachausschüsse und auch Zuschussbeschlüsse) sind unter dieser Maßgabe erfolgt.

Der Landkreis hat insbesondere den in den Finanzplanungsjahren erforderlichen Finanzbedarf und das jeweils prognostizierte Kreisumlagensoll (in Abhängigkeit/Annahme der jeweiligen Umlagekraft u. des Hebesatzes) dargestellt. Die Gemeinden bleiben aufgefordert dies in Ihrer Finanzplanung zu berücksichtigen (so auch der Landkreis bei der Bezirksumlage-Prognose).

Es wird daher festgestellt,

-       dass der Kreishaushalt ausgabenseitig nicht weiter reduzierend beeinflusst werden kann; es verbleibt die Erfordernis zur Deckung der Ausgaben durch entsprechende Einnahmen.

-       dem Finanzbedarf des Landkreises, d. h. dem Landkreishaushalt und der abschließend beschlossenen bzw. zu beschließenden Kreisumlage hierbei – über die individuelle Umlagekraft jeder Gemeinde hinaus - keine weitergehende Ausgleichsfunktion zufällt; dies ist Aufgabe des Staates im Rahmen des jährlichen Finanzausgleichs (z. B. Schlüssel- o. Bedarfszuweisungen) oder durch gesonderte Finanzhilfe.

-       dass der Landkreis seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nachrangig durch die Kreisumlage deckt.

-       dass die Finanzplanung des Landkreises den zukünftigen Finanzbedarf samt Prognose des jeweiligen Kreisumlagensolls enthält und die Umlagenzahler gebeten werden, dies bei Ihrer Finanzplanung zu berücksichtigen (so auch der Landkreis bei der Bezirksumlage-Prognose).

Die Punkte 2.1 und 2.2 werden aktiv zur Kenntnis genommen:

Einstimmig

3.  Haushaltplanentwurf 2025 – Auftrag an die Kreisfinanzverwaltung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Unterschreitung des mindestens erforderlichen Kreisumlagensolls die dauernde Leistungsfähigkeit, die geordnete Haushaltsführung des Landkreises und somit die Rechtmäßigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit des Landkreishaushalts 2025 und zukünftiger Bürgschaften für die Krankenhaus-GmbH’s erneut stark gefährden bzw. gar verhindern würde.

In aktiver Kenntnis der geordneten Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden und der wirtschaftlichen u. sparsamen Haushaltsführung des Landkreises, wird die Verwaltung beauftragt,

- den Haushaltsplanentwurf 2025 (inkl. Investitionsprogramm, Finanz- u. Stellenplan) mit dem zur Rechtmäßigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit (insbesondere Pflichtzuführung zum Vermögenshaushalt) mindestens erforderlichen Kreisumlagesolls zu finalisieren und

- dem Kreisausschuss zur abschließenden Beratung u. Beschlussfassung (Empfehlungsbeschluss) vorzulegen.